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BGH, 26.10.1954 - 5 StR 437/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89
Vollständigkeit eines Urteils bei fehlender Namensangabe eines Schöffen im Rubrum …
Allerdings wird in den Beschlüssen des 5. Strafsenats vom 26. Oktober 1954 - 5 StR 437/54 - und des 2. Strafsenats vom 25. Oktober 1978 - 2 StR 342/78 - die Auffassung vertreten, daß bei unvollständiger Bezeichnung der mitwirkenden Richter in der Urteilsurkunde die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht in Lauf gesetzt wird. - BGH, 25.10.1978 - 2 StR 342/78
Voraussetzungen der Hehlerei (§ 259 Strafgesetzbuch
Der Verwerfungsbeschluß muß deshalb aufgehoben werden (BGH, Urt. vom 26. Oktober 1954 - 5 StR 437/54 - Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl.,§ 345 Rdn. 6). - BGH, 18.07.1985 - 2 StR 210/85
Annahme der Schuldfähigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille …
Denn die Urteilszustellung vom 2. Januar 1985 konnte die Frist zur Revisionsbegründung nicht in Lauf setzen, weil die Urschrift des Urteils und die zugestellte Ausfertigung die Namen der mitwirkenden Schöffen nicht enthielten und damit an einem wesentlichen Mangel litten (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1954 - 5 StR 437/54; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1978 - 2 StR 342/78;… Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. Rdn. 6 zu § 345).